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Teledienstgesetz: Impressum Pflicht!

May 30, 2002 by  

Mit der Novellierung des Teledienstesgesetz sind im § 6 des Teledienstgesetzes erweiterte Informationspflichten für Dienstanbieter, die ihr Angebot im Internet veröffentlichen, festgelegt worden.


Es sind folgende Mindestangaben erforderlich:

1. Name und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den vertretungsberechtigten;

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und nmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post;

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde;

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister in das Sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer;

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufes im Sinne von Art. 1 d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer welcher die Dienstanbieter angehören
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu wie diese zugänglich sind.

6. In Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsgesetz, dem Teilzeitwohnrechtegesetz und dem Preisangaben- oder Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Wir weisen darauf hin, dass bereits erste Abmahnfälle vorliegen.

Wir weisen ferner darauf hin, dass Verstöße gegen diese Publikationspflichten als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EURO belegt werden können.

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