Gefahrgutmanagement
December 30, 2011 by admin
In Deutschland werden jährlich etwa 500 000 000 Tonnen Gefahrgut befördert. Um der damit verbundenen Gefährdung vorzubeugen, hat der Gesetzgeber ein umfassendes Regelwerk erlassen.
Deutsche Vorschriften, die sich mit dem Gefahrguttransport beschäftigen, fußen auf dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR – Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route): Unter Leitung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE – Economic Commission for Europe) wurde das ADR am 30. September 1957 in Genf beschlossen. Verbindlich wurde es am 29. Januar 1968. Wirksamkeit erlangte das Abkommen durch Umsetzung in das jeweilige nationale Recht der Unterzeichnerstaaten.
Gegenwärtig sind 47 Staaten an das ADR gebunden, darunter sämtliche EU-Staaten. Innerhalb der Europäischen Union ist das Regelwerk durch eine EU-Verordnung rechtsgültig, welche im Turnus von zwei Jahren dem jeweils aktuellen Stand juristischer sowie technischer Erkenntnisse angeglichen wird.
Die wichtigsten Regeln des ADR gelten
– der Klassifizierung zu transportierender Güter als Gefahrgut sowie den angemessenen Sicherheitsmaßnahmen,
– der Kennzeichnung (Bezettelung) und der Dokumentation (Beförderungspapiere, schriftliche Weisung, Unfallmerkblatt) des Gefahrguttransports,
– dem Bau angepasster Fahrzeuge, Behälter und Tanks
– sowie multimodalen Gefahrguttransporten, wie etwa von der Straße zum Zug oder Flugzeug.
Praktisch umgesetzt bedeutet dies insbesondere, dass
– sämtliche, mit Umschlag und Transport befassten, Mitarbeiter Sachkenntnisse über die jeweils aktuellen Gefahrgutvorschriften nachweisen müssen,
– der Fahrer für die meisten Gefahrguttransporte einen Gefahrgutführerschein besitzen muss,
– ausnahmslos jedes Unternehmen, welches Gefahrgüter transportiert, einen internen oder externen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss,
– die Einhaltung nationaler Verordnungen überwacht werden muss.
Nationale Rechtstexte, wie zum Beispiel GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz), GGVSEB (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern) oder GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung), sollen das Risiko minimieren, welches der Transport gefährlicher Güter mit sich bringt. Sie betreffen jedoch nicht nur den Transport, sondern die gesamte Logistik, zum Teil auch die Fertigung. Deshalb entstehen verschiedenen Unternehmensbereichen Pflichten, die in interne Abläufe integriert werden müssen. Um welche speziellen Verantwortlichkeiten es sich handelt, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab. Betroffen können unter anderem Produktentwicklung, Einkauf, Lager und Versand sein.
Gefahrgutmanagement schafft hier Rechtssicherheit, indem es den Betrieben und Unternehmen dazu verhilft, die Vorschriften zuverlässig einzuhalten.
In der Praxis umfasst das Gefahrgutmanagement sämtliche Tätigkeiten, die sich der Beachtung technischer, operativer und administrativer Regeln widmen:
Der Gefahrgutmanager
– kann einen Gefahrgutbeauftragten bestellen und fortbilden,
– überwacht die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften,
– aktualisiert gegebenenfalls Dokumentationen,
– berät Unternehmen, die mit Versand, Beförderung, Transport oder Umschlag von Gefahrgut befasst sind
– und sorgt für die Schulung aller Beteiligten.
Seinem Auftraggeber verhilft er vor allem zur Risikominderung. Erreicht wird dies durch
– den Einsatz eines permanent geschulten (Gesetze, Verordnungen, Technik) und angemessen versicherten Gefahrgutbeauftragten,
– das Umsetzen von Qualitätssicherungskonzepten,
– Sensibilisierung, Fortbildung und qualifizierte Überwachung der Mitarbeiter,
– Vertretung des Unternehmens gegenüber zuständigen Behörden.
Gefahrgutmanagement an einem Beispiel:
– Der erste Schritt ist die Betriebsbegehung. Dabei wird das Gefahrgut qualitativ und quantitativ analysiert. Es wird klassifiziert. Des Weiteren werden Arbeitsabläufe erfasst und die Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter geklärt.
– Anschließend wird ein Protokoll angefertigt, das als Grundlage einer umfassenden Beurteilung des Betriebes oder Unternehmens dient.
– Es folgt eine Beratung zu Fragen des Gefahrgutrechts.
– Der Umgang mit Gefahrgut wird optimiert. Dazu können sowohl die Entwicklung spezieller Qualitätssicherungskonzepte als auch die Einführung neuer Verfahrens- und Betriebsanweisungen gehören. Falls notwenig, werden Sofortmaßnahmen vorgeschlagen. Außerdem wird der Betrieb beziehungsweise das Unternehmen bei der Erstellung erforderlicher Begleitpapiere (Beförderungspapiere, Unfallmerkblätter) unterstützt.
– Der Gefahrgutbeauftragte schult die betreffenden Mitarbeiter.
– Die Handhabung des Gefahrguts wird überwacht, um die Einhaltung gefahrgutrechtlicher Vorschriften zu gewährleisten.
– Der Jahresbericht wird fristgerecht verfasst. Darin werden der Status quo sowie die durchgeführten Maßnahmen benannt.
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