Chemikalien Klimaschutzverordnung
February 13, 2011 by admin
Die Chemikalien Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) wurde von der Bundesregierung am 02.07.2008 zum Chemikaliengesetz vom 20.06.2002 erlassen, und zwar nach Änderung des Absatzes 1 des Gesetzes am 20.05.2008 sowie in Bezug auf vorherige Gesetze und gilt ergänzend zur Verordnung Nr. 842/200 des Europarates und des Europäischen Parlamentes vom 17.05.2006. Sie gilt nicht auf Seeschiffen, Wasser-und Luftfahrzeugen außerhalb des Geltungsbereiches. Als Begriffe bestimmt sie den Kältesatz als komplette Kälteanlage und den spezifischen Kältemittelverlust.
Sie bestimmt im Einzelnen:
-im § 3 das Verbot der Grenzwertüberschreitung für Kältemittelverlust wird gestaffelt nach Füllmenge und Zeitraum der Errichtung auf 1-8% festgelegt, wobei die höheren Werte für geringere Füllmengen (bis 10 kg) gelten
-für bis zum 30.06.08 in Betrieb genommene Anlagen gelten die Richtwerte ab 01.07.2011
-hermetische geschlossene Anlagen sowie Anlagen unter Tage sind ausgenommen, Fristverlängerungen sind möglich
-mobile Einrichtungen sind mindestens jährlich auf Dichtigkeit zu prüfen, die Prüfungen sind zu dokumentieren und 5 Jahre aufzubewahren
-nach Wartung und Reparatur dürfen die Kältesätze nur nach Dichtheitsprüfung mit fluorierten Treibgasen wiederbefüllt werden
-im § 4 die Rücknahme der fluorierten Treibgase. Diese Verpflichtung kann auf Dritte übertragen werden. Ausnahmen für die Rücknahme gelten für Elektronikgeräte und Altfahrzeuge. Die Rücknahme muss dokumentiert werden, die Dokumente sind 5 Jahre lang aufzubewahren. Die Verwertung und Beseitigung der Stoffe ist ebenfalls zu dokumentieren.
-im § 5 die persönlichen Voraussetzungen, die Personen mitbringen müssen, die die Rücknahme und Verwertung der fluorierten Treibgase vornehmen. Diese müssen die entsprechende, innerhalb der EU zertifizierte Sachkundebescheinigung vorweisen (außer bei Personen innerhalb militärischer Einrichtungen), zuverlässig sein und über die entsprechende technische Ausstattung verfügen.
-die entsprechenden Betriebe müssen zertifiziert sein
-die mit Dichtheitskontrollen beauftragten Personen arbeiten weisungsunabhängig
-es gelten die EU-Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung entsprechender Zertifikate
-eine Sachkundebescheinigung wird nach entsprechender Ausbildung und Prüfung erteilt
-zur Erteilung der Sachkundebescheinigung sind Industrie-und Handwerkskammern berechtigt, behördlich können auch entsprechende Fortbildungseinrichtungen dazu ermächtigt werden
-im § 6 die Zertifizierung der Betriebe. Diese erfolgt nur nach Nachweis von Personal mit der erforderlichen Sachkundebescheinigung. Im Falle von Feuerlöschern und Brandschutzsystemen ist zudem ein jährliches Tätigkeitsaufkommen nachzuweisen.
-die technische Ausstattung der Betriebe muss den Anforderungen genügen
-die Zertifizierung der Betriebe erfolgt nach Umweltprüfung
-im § 7 wird die Kennzeichnung von Einrichtungen und Erzeugnissen mit Eintrag fluorierter Treibhausgase in deutscher Sprache unter Hinzufügung deutschsprachiger Bedienungsanleitungen vorgeschrieben.
-im § 8 werden Ordnungswidrigkeiten gekennzeichnet. Diese bestehen aus Nichtkennzeichnung, Nichtverhindern des Austrags der Kälteschutzmittel gemäß der im § 3 genannten Grenzwerte, Nichtsicherstellung des Zugangs zu den notwendigen Verbindungsstellen, mangelnde Überprüfung und Dokumentation, nicht zulässige Befüllung und nicht ausreichende Rückgewinnung.
-im § 9 Übergangsvorschriften für die Sachkundebescheinigung. Diese gelten für Personen, die bereits vor dem 04.07.2008, also dem Erlass der Verordnung, die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt haben. Die Übergangsvorschriften hinsichtlich der Sachkundebescheinigung galten seit dem Erlass der Verordnung für die Dauer von 2 Jahren, also bis zum 04.07.2010. Ausnahmen zur Sachkundebescheinigung sind ebenfalls bei Rückgewinnung aus Elektro-und Elektronikgeräten in zertifizierten Betrieben zulässig.
-Vorläufige Bescheinigungen konnten auch noch bis 04.07.2009, gültig bis 04.07.2011, erteilt werden.
Die Verordnung trat am 01.08.2008 in Kraft.
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